AGB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firma Rolladen-Longerich GmbH

1. Mit Erteilung des Auftrages gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als anerkannt. Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur zu diesen Bedingungen.

2. Abrufaufträge ohne Frist sind vom Käufer spätestens 1 Jahr nach Auftragserteilung zur Lieferung abzurufen.

3. Lieferfrist
Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 1 Monat vom Vertrag insofern zurücktreten, als der Verkäufer noch nicht erfüllt hat.

4. Ausführung und Gewährleistung
Maßgebend für die Ausführung sind die Allgemeinen Technischen Vorschriften zur VOB DIN 18 358. Für alle sonstigen Merkmale gilt die VOB – letzte Fassung – als vereinbart, soweit sie nicht in Widerspruch zu unseren Verkaufsbedingungen steht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung durch den Unternehmer an den Bauherrn. Gewährleistung erfolgt für 2 Jahre nach Teil B § 13, Abs. 4 der VOB – letzte Fassung. Weiter gelten für die Ausführung und Material die DIN-Normen 18074-18077.
Die Abrechnung erfolgt nach Rohbaulichtmaß.
Bei Rolläden zuzüglich 10 cm in der Höhe, Mindestberechnung: 1,20 qm.
Bei Rolladenkästen nach Außenlängenmaß, Fenster bei Anschlagsteinen nach dem Fensteraußenmaß.

5. Die Wandelung ist ausgeschlossen. Statt dessen wird eine angemessene Minderung, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, vereinbart.

6. Preise
Sämtliche Preisvereinbarungen beziehen sich ausschließlich auf die Auftragsmaße. Maß- und Ausführungsänderungen nach Auftragserteilung heben – auch bei Fest- oder Pauschalpreisen – die Preisvereinbarungen der betroffenen Positionen des Auftrages auf. Für Aufträge, die ohne Verschulden von uns später als 6 Monate nach Auftragserteilung zur Ausführung gelangen, werden die Liefertagspreise berechnet. Dem Käufer steht in diesem Falle das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

7. Zahlung

a) Zahlung hat rein netto Kasse nach Rechnungseingang zu erfolgen, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen mindestens in der Höhe, wie sie von unserer Bank für Kreditüberziehungen berechnet werden, vor. Der Käufer hat das Recht, nachzuweisen, daß ein Verzugsschaden in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden ist. Zahlungen sind direkt an uns oder an unsere Bank- oder Postscheckkonten zu leisten. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt. Zahlt der Käufer gleichwohl an diese, so befreit ihn dies nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Lieferwerk.

b) Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Im Falle des Weiterverkaufs der Sache oder des Grundstückes in die bzw. in das die verkaufte Sache eingebaut wurde, tritt der Käufer oder Bauherr seine Forderung gegen den Dritten in Höhe der uns noch zustehenden Forderung im voraus an uns ab.

c) Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet, wenn die Ware nicht mehr verwertet werden kann, weil sie nach Maß angefertigt worden ist. Falls der Käufer oder Bauherr vor Beginn der Fertigung vom Vertrag zurücktritt, so ist vom Käufer/Bauherrn entweder Schadensersatz in der tatsächlichen entstandenen Höhe oder ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 25% der Auftragssumme als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu zahlen.

d) Kann ein Auftrag durch einen vom Unternehmer nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig erledigt werden, so ist die Zahlung für den erledigten Teil des Auftrages zu leisten. Eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

8. Montage
Soweit die Montagekosten im Preis enthalten sind, setzen diese Kosten eine normale und ungehinderte Montage voraus. Stemmarbeiten in Beton oder sonstiger Art, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten etc. sind nicht Bestandteil des Auftrages und werden jeweils gesondert berechnet.

9. Mängelrüge
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Einbau zu prüfen und dem Unternehmer die offensichtlichen Mängel spät. innerhalb 14 Tagen schriftl. anzuzeigen. Fristgemäß gemeldete offensichtliche Mängel können vom Unternehmer nur dann berücksichtigt werden, wenn der Mangel nicht auf falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung und Behandlung der Ware bzw. des Werkes zurückzuführen ist.

10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern in vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Vorschriften des BGB und der VOB.

11. Erfüllungsort ist Aglasterhausen. Sind beide Parteien Kaufleute, so wird als Gerichtsstand Mosbach/Baden vereinbart.

12. Die eventuelle Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen vorstehender Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.